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Antisemitismusbekämpfung und -prävention 2026

Die Beauftragte für die Bekämpfung des Antisemitismus, für jüdisches Leben und Erinnerungskultur fördert innovative Bildungs-, Erinnerungs- und Kulturprojekte gegen Antisemitismus mit Wirkung in Nordrhein‑Westfalen - bis zu einer Höhe von 25.000 € möglich. Für gemeinnützige Träger, Schulen und Initiativen. Stärken Sie jüdisches Leben, erreichen Sie neue Zielgruppen und setzen Sie ein sichtbares Zeichen gegen Hass.
Antragsfrist:
19.12.2025 11.01.2026
Antragstellung möglich

Gemeindeverbände
Öffentliche Unternehmen
Städte, Kreise, Gemeinden
Zweckverbände
Hochschulen und Universitäten
Schulen und Bildungseinrichtungen
Träger von Ersatzschulen
Vereine
Schulen und Bildungseinrichtungen
Soziale, religiöse und ähnliche Einrichtungen
Stiftungen
Träger von Ersatzschulen
Bildung
Politische Bildung
Schule
Weiterbildung
Ehrenamt
Kunst und Kultur
Medien
Sport
Internationales
Heimat
Zuschuss/Zuweisung

Das Förderprogramm der Beauftragten für die Bekämpfung des Antisemitismus, für jüdisches Leben und Erinnerungskultur unterstützt Projektezur Bekämpfung und Prävention von Antisemitismus, zur Stärkung jüdischen Lebens und zur Erinnerungskultur. Gefördert werden Maßnahmen, die inNordrhein‑Westfalen wirken und eines der Handlungsfelder der Nationalen Strategie gegen Antisemitismus und für jüdisches Leben (NASAS) berücksichtigen: Bildung als Prävention (HF 2), Erinnerungskultur/Gedenken (HF 3) oder Jüdische Gegenwart und Geschichte (HF 5).

Antragsberechtigt sind ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Städte, Gemeinden, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus) sowie gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts (z. B. Fördervereine, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe) mit Sitz in Nordrhein‑Westfalen. Ausnahmen für Einrichtungen außerhalb Nordrhein‑Westfalens sind möglich, wenn die Wirkung klar in Nordrhein‑Westfalen liegt. Nicht förderfähig sind Privatpersonen, Parteien, gewinnorientierte Gesellschaften, Organisationen, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen, die IHRA‑Definition von Antisemitismus nicht anerkennen oder das Existenzrecht Israels in Frage stellen bzw. BDS unterstützen.


Höhe der Zuwendung:

Variante 1 (bis 15.000 €): keine laufenden Personalkosten; Eigenanteil 10 %.

Variante 2 (bis 25.000 €): Personalkosten möglich; Eigenanteil 20 %; zusätzlich Drittmittel mind. 10 %.

Nicht zuwendungsfähig sind u. a. Zahlungen an eigene Mitglieder, Anschaffungen für Hardware, Renovierung, Büromiete, "eh-da-Kosten".

Auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigte sind ausschließlich juristische Personen desöffentlichen Rechts (z. B. Städte, Gemeinden, Religionsgemeinschaften mitKörperschaftsstatus) sowie gemeinnützige juristische Personen des privatenRechts (z. B. Fördervereine, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe) mit Sitzin Nordrhein‑Westfalen. Ausnahmen für Einrichtungen außerhalb Nordrhein‑Westfalenssind möglich, wenn die Wirkung klar in Nordrhein‑Westfalen liegt. Nichtförderfähig sind Privatpersonen, Parteien, gewinnorientierteGesellschaften, Organisationen, die die demokratische Grundordnung ablehnen,die IHRA‑Definition von Antisemitismus nicht anerkennen oder das ExistenzrechtIsraels in Frage stellen bzw. BDS unterstützen.

Fördervoraussetzungen

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts

Rechtliche Grundlage

Leitlinie für Zuwendungen zur Antisemitismusbekämpfung und -prävention der Beauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen für die Bekämpfung des Antisemitismus, für jüdisches Leben und Erinnerungskultur

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Kontakt und Ansprechperson

Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:

< E-Mail

Fördergeber

Fördermittelgeber Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von Die Beauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen für die Bekämpfung des Antisemitismus, für jüdisches Leben und Erinnerungskultur