Antisemitismusbekämpfung und -prävention 2026
19.12.2025 – 11.01.2026
Das Förderprogramm der Beauftragten für die Bekämpfung des Antisemitismus, für jüdisches Leben und Erinnerungskultur unterstützt Projektezur Bekämpfung und Prävention von Antisemitismus, zur Stärkung jüdischen Lebens und zur Erinnerungskultur. Gefördert werden Maßnahmen, die inNordrhein‑Westfalen wirken und eines der Handlungsfelder der Nationalen Strategie gegen Antisemitismus und für jüdisches Leben (NASAS) berücksichtigen: Bildung als Prävention (HF 2), Erinnerungskultur/Gedenken (HF 3) oder Jüdische Gegenwart und Geschichte (HF 5).
Antragsberechtigt sind ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Städte, Gemeinden, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus) sowie gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts (z. B. Fördervereine, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe) mit Sitz in Nordrhein‑Westfalen. Ausnahmen für Einrichtungen außerhalb Nordrhein‑Westfalens sind möglich, wenn die Wirkung klar in Nordrhein‑Westfalen liegt. Nicht förderfähig sind Privatpersonen, Parteien, gewinnorientierte Gesellschaften, Organisationen, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen, die IHRA‑Definition von Antisemitismus nicht anerkennen oder das Existenzrecht Israels in Frage stellen bzw. BDS unterstützen.
Höhe der Zuwendung:
Variante 1 (bis 15.000 €): keine laufenden Personalkosten; Eigenanteil 10 %.
Variante 2 (bis 25.000 €): Personalkosten möglich; Eigenanteil 20 %; zusätzlich Drittmittel mind. 10 %.
Nicht zuwendungsfähig sind u. a. Zahlungen an eigene Mitglieder, Anschaffungen für Hardware, Renovierung, Büromiete, "eh-da-Kosten".
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigte sind ausschließlich juristische Personen desöffentlichen Rechts (z. B. Städte, Gemeinden, Religionsgemeinschaften mitKörperschaftsstatus) sowie gemeinnützige juristische Personen des privatenRechts (z. B. Fördervereine, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe) mit Sitzin Nordrhein‑Westfalen. Ausnahmen für Einrichtungen außerhalb Nordrhein‑Westfalenssind möglich, wenn die Wirkung klar in Nordrhein‑Westfalen liegt. Nichtförderfähig sind Privatpersonen, Parteien, gewinnorientierteGesellschaften, Organisationen, die die demokratische Grundordnung ablehnen,die IHRA‑Definition von Antisemitismus nicht anerkennen oder das ExistenzrechtIsraels in Frage stellen bzw. BDS unterstützen.
Fördervoraussetzungen
- juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts
Rechtliche Grundlage
Leitlinie für Zuwendungen zur Antisemitismusbekämpfung und -prävention der Beauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen für die Bekämpfung des Antisemitismus, für jüdisches Leben und Erinnerungskultur
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
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