Absatzförderung land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse
16.08.2023 – 31.12.2027
Mit der Förderung von Informations-, Qualitäts- und Absatzmaßnahmen unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Land- und Ernährungswirtschaft. Ziel ist es, den Verkauf land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse zu stärken und neue Märkte zu erschließen.
Gefördert werden Projekte, die helfen, die Bekanntheit und das Vertrauen in regionale Produkte zu erhöhen, bestehende Absatzwege auszubauen oder neue Vertriebsmöglichkeiten zu entwickeln. Damit soll die Wertschöpfung in den Regionen erhalten bleiben, Arbeitsplätze im Agrar- und Ernährungssektor gesichert werden und die wirtschaftliche Basis ländlicher Räume gestärkt werden.
Auf einen Blick
Wer ist antragsberechtigt?
- Erzeugergruppierungen
- Unternehmen der Verarbeitung oder Vermarktung von land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen
- Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung
- Vereine, Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft
- Vorhabenträger anerkannter Öko-Modellregionen
Fördervoraussetzungen
- Antragstellende müssen in Nordrhein-Westfalen ansässig sein (Betriebsstätte oder Niederlassung).
- Förderfähig sind nur kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Verbände, Vereinigungen oder Zusammenschlüsse der Land- und Ernährungswirtschaft.
- Die Maßnahmen müssen im öffentlichen Interesse liegen und dürfen nicht auf ein einzelnes Unternehmen oder eine Marke ausgerichtet sein.
- Für denselben Zweck dürfen keine weiteren öffentlichen Fördermittel beantragt werden (keine Doppelförderung).
- Abhängig von der Maßnahme gelten zusätzliche Bedingungen, z. B. generische Werbung bei Verbraucherkommunikation oder einheitliches Erscheinungsbild bei Messeauftritten.
- Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung. Der Fördersatz beträgt in der Regel bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Der Eigenanteil muss von den Antragstellenden selbst getragen werden
- Es gelten je nach Maßnahme unterschiedliche Förderobergrenzen (z. B. für Messebeteiligungen, Werbung oder Fortbildungsveranstaltungen).
- Nicht förderfähig sind u. a. Personalkosten, Investitionen, Bewirtung oder Werbung für einzelne Unternehmen oder Marken.
- Die vollständigen Voraussetzungen finden Sie in den Förderrichtlinien.
Rechtliche Grundlage
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Informations-, Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse
Kontakt und Ansprechperson
Sollten Sie Fragen haben, oder persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an diese Stelle wenden:
< E-MailFördergeber
Fördermittelgeber Land Diese Fördermaßnahme wird umgesetzt von Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung NRW (LAVE NRW)Gefördert werden u. a. Messe- und Ausstellungsbeteiligungen (z. B. Gemeinschaftsstände), Informations- und Werbemaßnahmen (z. B. Publikationen, Broschüren, Kampagnen), Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie Qualitätsprogramme und -regelungen.
• Personalkosten der Antragstellenden oder beteiligten Unternehmen
• Investitionen (z. B. Anschaffungen von Maschinen oder Gebäuden)
• Bewirtung und Verpflegung bei Veranstaltungen oder Projekten
• Werbung oder Maßnahmen für einzelne Unternehmen oder Marken (Einzelinteressen)
Die Förderung beträgt in der Regel 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, mit folgenden Obergrenzen:
• Messen und Ausstellungen : bis 100.000 €
• Veröffentlichungen: bis 50.000 €
• Aus- und Fortbildung: bis 50.000 €
• Werbemaßnahmen: bis 150.000 €
• Qualitätsmaßnahmen :
o Konzeption, Marktforschung, Produktentwicklung: bis 50.000 €
o Erstmalige Teilnahme an Qualitätsprogrammen: bis 80 %, max. 3.000 € pro Unternehmen und Jahr (für höchstens 5 Jahre, Bagatellgrenze 500 €)